Ferner legte die Vorinstanz dar, dass sie dem Gutachter hinsichtlich der Anwendbarkeit der auftragsrechtlichen Bestimmungen und des jederzeitigen Widerrufsrechts nach Art. 404 Abs. 1 OR nicht folgen könne (vgl. E. 2.3 des angefochtenen Entscheids). Allein aufgrund der Tatsache, dass das Gutachten 14 Seiten umfasst und von einem Rechtsanwalt verfasst wurde, welcher sich mit Rechtsprechung sowie herrschender Lehre auseinandergesetzt hat, muss sich die Vorinstanz nicht ausführlich damit befassen, stellt es doch lediglich eine andere rechtliche Würdigung des Sachverhalts dar.