Erklärung und der daraus resultierenden Folgen lediglich auf einer knappen halben Seite, wobei sie eine Auseinandersetzung mit der rechtlichen Einordnung gemäss Gutachten unterlasse und nicht erläutere, weshalb das Auftragsrecht nicht anwendbar sei. Da die Kernfrage unbehandelt geblieben, sei es der Klägerin nicht möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten.