3. 3.1. Die Klägerin warf der Vorinstanz in formeller Hinsicht vor, die Begründungspflicht verletzt zu haben, indem sie es unterlassen habe, darzulegen, weshalb sie den Ausführungen des Gutachtens vom 30. September 2024 nicht folgen könne. Dabei umfasse dieses 14 Seiten und sei von einem Rechtsanwalt verfasst worden, welcher seine Überlegungen ausführlich darlege und mit Rechtsprechung sowie herrschender Lehre untermauere. Die Vorinstanz behandle die zentrale Frage der rechtlichen Qualifikation der -6-