Im Übrigen stimme der Entscheid vom 1. März 2024 im Ergebnis auch mit demjenigen des Obergerichts vom 27. Februar 2024 überein, wonach die Gerichtskasse mit befreiender Wirkung an die C._____ GmbH habe leisten können, weshalb die Forderung getilgt worden sei. Es liege keine krass unzutreffende Würdigung des Prozessstoffes vor, welche eine Änderung des Entscheids vom 1. März 2024 gebieten würde. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der darin angeordneten vorläufigen Einstellung der Betreibung seien nicht gegeben. Es sei davon auszugehen, dass die Forderung der Klägerin getilgt worden sei und die negative Feststellungsklage des Beklagten sehr wahrscheinlich begründet erscheine.