2. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus, das Gesuch der Klägerin stütze sich einzig auf das von ihr eingeholte Parteigutachten vom 30. September 2024. Sie beanstande die rechtliche Qualifikation der "unwiderruflichen Erklärung betreffend Abwicklungskonto" im Entscheid vom 1. März 2024. Dass sich die tatsächlichen Umstände seit dem Zeitpunkt der vorläufigen Einstellung der Betreibung geändert hätten, mache sie zu Recht nicht geltend. Ebenso wenig erweise sich die vorläufige Einstellung der Betreibung aufgrund des Parteigutachtens nachträglich als ungerechtfertigt.