2.3. Am 27. Dezember 2024 liess sich die Klägerin erneut vernehmen und hielt an den in der Eingabe vom 2. Oktober 2024 gestellten Rechtsbegehren fest. 2.4. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau erkannte mit Entscheid vom 22. Januar 2025 wie folgt: " 1. Das Gesuch vom 2. Oktober 2024 wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00, werden unter Vorbehalt einer anderen Verteilung im Hauptprozess der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'627.95 (inkl. Fr. 122.00 MWSt.) zu bezahlen."