2. Die Gerichtskosten seien dem Kanton Aargau als Gesuchsgegner aufzuerlegen, unter Vorbehalt einer anderen Verteilung im Hauptprozess. 3. Der Kanton Aargau sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 4'156.45 für die Rechtsberatungskosten (Kosten für das Rechtsgutachten) zu bezahlen." 2.2. Der Beklagte beantragte mit Stellungnahme vom 2. Dezember 2024 Folgendes: " 1. Die Anträge seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten [gemeint: Klägerin]." -3-