Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.36 / ik (SZ.2024.164) Art. 68 Entscheid vom 13. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiberin Kabus Klägerin A._____ AG, […] Beklagter Kanton Aargau, vertreten durch Staatskanzlei des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Lanz, […] Gegenstand vorläufige Einstellung der Betreibung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau erteilte der Klägerin mit Ent- scheid SR.2022.222 vom 8. Februar 2023 in der gegen den Beklagten ge- führten Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts Z._____ (Zah- lungsbefehl vom 8. November 2022) definitive Rechtsöffnung für den Be- trag von Fr. 43'399.10 nebst Zins zu 5 % seit 14. November 2022 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten. Dieser Ent- scheid wurde vom Obergericht des Kantons Aargau im Verfahren ZSU.2023.39 am 28. März 2023 bestätigt. 1.2. Mit Entscheid SZ.2024.28 vom 1. März 2024 hiess die Präsidentin des Be- zirksgerichts Aarau das Gesuch des Beklagten vom 8. Februar 2024 gut und stellte die Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Z._____ (Zahlungsbefehl vom 8. November 2022) vorläufig ein. 2. 2.1. Mit Gesuch vom 2. Oktober 2024 stellte die Klägerin folgende Rechtsbe- gehren: " 1. Die mit Entscheid vom 1. März 2024 verfügte vorläufige Einstellung der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Z._____ sei aufzu- heben. 2. Die Gerichtskosten seien dem Kanton Aargau als Gesuchsgegner aufzu- erlegen, unter Vorbehalt einer anderen Verteilung im Hauptprozess. 3. Der Kanton Aargau sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine Partei- entschädigung im Betrag von Fr. 4'156.45 für die Rechtsberatungskosten (Kosten für das Rechtsgutachten) zu bezahlen." 2.2. Der Beklagte beantragte mit Stellungnahme vom 2. Dezember 2024 Fol- gendes: " 1. Die Anträge seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten [ge- meint: Klägerin]." -3- 2.3. Am 27. Dezember 2024 liess sich die Klägerin erneut vernehmen und hielt an den in der Eingabe vom 2. Oktober 2024 gestellten Rechtsbegehren fest. 2.4. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau erkannte mit Entscheid vom 22. Januar 2025 wie folgt: " 1. Das Gesuch vom 2. Oktober 2024 wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00, werden unter Vorbehalt einer anderen Verteilung im Hauptprozess der Ge- suchstellerin auferlegt. 3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteient- schädigung von Fr. 1'627.95 (inkl. Fr. 122.00 MWSt.) zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 31. Januar 2025 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 10. Februar 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Der Entscheid des Bezirksgericht Aarau vom 22. Januar 2025 sei aufzu- heben und das Gesuch der Berufungsklägerin um Aufhebung der vorläufi- gen Einstellung der Betreibung gutzuheissen. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgericht Aarau vom 22. Januar 2025 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) vor beiden Instan- zen zu Lasten des Berufungsbeklagten." 3.2. Der Beklagte beantragte mit Berufungsantwort vom 13. März 2025: " 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Mit Berufung anfechtbar sind erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). In vermögensrechtlichen Ange- legenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid über die vorläufige Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG ist ein Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme (Urteil des Bundesgerichts 4A_276/2022 vom 2. August 2022 E. 1.1 m.w.H.). Er unterliegt angesichts des Streitwerts von Fr. 43'399.10 somit der Berufung (vgl. JAN BANGERT, in: Basler Kommentar, Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 28a zu Art. 85a SchKG). 1.2. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Ent- scheid ist bei der Rechtsmittelinstanz innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Ent- scheidbegründung (Art. 239 ZPO) schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsklägerin trifft eine Begründungslast. Es ist in der Berufungs- schrift substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und warum und wie er geändert werden müsse. Die Berufungsschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der ers- ten Instanz wiederholen. Auch die Aktenstücke sind zu nennen, auf die sich die Kritik am vorinstanzlichen Entscheid bezieht. In der Berufung ist darzu- legen, wo und wie die erste Instanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Die Berufungsinstanz muss bei ungenügender Begründung nicht Frist zur Behebung des Man- gels ansetzen. Mittels klarer Verweisungen hat eine Bezugnahme auf die vorinstanzlichen rechtlichen und/oder tatsächlichen Erwägungen zu erfol- gen (vgl. KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische -5- Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begrün- dung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvor- aussetzung für die Berufung. Fehlt sie, tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Berufung ein. Gleiches muss gelten, wenn die Berufungsklä- gerin lediglich auf Vorakten verweist oder wenn die Berufung den umschrie- benen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (Urteile des Bundesgerichts 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 3.1 f., 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1). 2. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus, das Gesuch der Klägerin stütze sich einzig auf das von ihr eingeholte Par- teigutachten vom 30. September 2024. Sie beanstande die rechtliche Qua- lifikation der "unwiderruflichen Erklärung betreffend Abwicklungskonto" im Entscheid vom 1. März 2024. Dass sich die tatsächlichen Umstände seit dem Zeitpunkt der vorläufigen Einstellung der Betreibung geändert hätten, mache sie zu Recht nicht geltend. Ebenso wenig erweise sich die vorläufige Einstellung der Betreibung aufgrund des Parteigutachtens nachträglich als ungerechtfertigt. Nach dessen Lektüre werde vollumfänglich an der rechtli- chen Qualifikation der "unwiderruflichen Erklärung betreffend Abwicklungs- konto", wie sie im Entscheid vom 1. März 2024 vorgenommen worden sei, festgehalten. Das Gutachten komme ebenfalls zum Schluss, dass es sich nicht um eine Anweisung, sondern um die Bezeichnung einer Zahlstelle handle, wobei den weiteren Überlegungen des Gutachters, wonach die auf- tragsrechtlichen Bestimmungen und das jederzeitige Widerrufsrecht gelten sollten, nicht gefolgt werden könne. Im Übrigen stimme der Entscheid vom 1. März 2024 im Ergebnis auch mit demjenigen des Obergerichts vom 27. Februar 2024 überein, wonach die Gerichtskasse mit befreiender Wir- kung an die C._____ GmbH habe leisten können, weshalb die Forderung getilgt worden sei. Es liege keine krass unzutreffende Würdigung des Pro- zessstoffes vor, welche eine Änderung des Entscheids vom 1. März 2024 gebieten würde. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der darin ange- ordneten vorläufigen Einstellung der Betreibung seien nicht gegeben. Es sei davon auszugehen, dass die Forderung der Klägerin getilgt worden sei und die negative Feststellungsklage des Beklagten sehr wahrscheinlich be- gründet erscheine. 3. 3.1. Die Klägerin warf der Vorinstanz in formeller Hinsicht vor, die Begründungs- pflicht verletzt zu haben, indem sie es unterlassen habe, darzulegen, wes- halb sie den Ausführungen des Gutachtens vom 30. September 2024 nicht folgen könne. Dabei umfasse dieses 14 Seiten und sei von einem Rechts- anwalt verfasst worden, welcher seine Überlegungen ausführlich darlege und mit Rechtsprechung sowie herrschender Lehre untermauere. Die Vor- instanz behandle die zentrale Frage der rechtlichen Qualifikation der -6- Erklärung und der daraus resultierenden Folgen lediglich auf einer knappen halben Seite, wobei sie eine Auseinandersetzung mit der rechtlichen Ein- ordnung gemäss Gutachten unterlasse und nicht erläutere, weshalb das Auftragsrecht nicht anwendbar sei. Da die Kernfrage unbehandelt geblie- ben, sei es der Klägerin nicht möglich, den Entscheid sachgerecht anzu- fechten. 3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vor- bringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tat- sächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Be- troffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In die- sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 m.H.). 3.3. Entgegen den Ausführungen der Klägerin hat sich die Vorinstanz mit dem Gutachten vom 30. September 2024 auseinandergesetzt und es in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt. Sie hielt insbesondere fest, das Gutach- ten komme ebenfalls zum Schluss, dass es sich bei der "unwiderruflichen Erklärung betreffend Abwicklungskonto" nicht um eine Anweisung, sondern um eine Bezeichnung einer Zahlstelle handle. Ferner legte die Vorinstanz dar, dass sie dem Gutachter hinsichtlich der Anwendbarkeit der auftrags- rechtlichen Bestimmungen und des jederzeitigen Widerrufsrechts nach Art. 404 Abs. 1 OR nicht folgen könne (vgl. E. 2.3 des angefochtenen Ent- scheids). Allein aufgrund der Tatsache, dass das Gutachten 14 Seiten um- fasst und von einem Rechtsanwalt verfasst wurde, welcher sich mit Recht- sprechung sowie herrschender Lehre auseinandergesetzt hat, muss sich die Vorinstanz nicht ausführlich damit befassen, stellt es doch lediglich eine andere rechtliche Würdigung des Sachverhalts dar. Die Ausführungen der Vorinstanz erweisen sich vor dem Hintergrund, dass sie auf den Entscheid des Obergerichts ZSU.2024.2 vom 27. Februar 2024 und ihren eigenen Entscheid SZ.2024.28 vom 1. März 2024 verweist, in welchem sie sich zur selben Frage ausführlich geäussert hat, nicht als zu knapp. Zu berücksich- tigen gilt es insbesondere, dass die Vorinstanz einzig zu prüfen hatte, ob die Voraussetzungen von Art. 268 Abs. 1 ZPO gegeben sind, demnach ob sich die Umstände geändert haben oder sich die vorsorgliche Massnahme nachträglich als ungerechtfertigt erweist. Im Hinblick darauf, dass die Klä- gerin hinsichtlich Anwendbarkeit des jederzeitigen Widerrufsrechts nach -7- Art. 404 OR in ihrem Gesuch vom 2. Oktober 2024 lediglich einen Absatz verfasst hat, worin sie festhält, dass das Gutachten die Anwendbarkeit be- jaht (VA, act. 4), musste auch die Vorinstanz keine detaillierten Erwägun- gen anstellen. Die Vorinstanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie hat sich zu Recht auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränkt. Der Klägerin war es möglich, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sa- che an das Obergericht weiterzuziehen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit unbegründet. 4. 4.1. 4.1.1. In materieller Hinsicht kopierte die Klägerin exakt ihre Ausführungen aus dem Gesuch vom 2. Oktober 2024 Ziff. 9 bis 20 (VI, act. 4 ff.). Sie begrün- dete dies mit der Gehörsverletzung durch die Vorinstanz und führte aus, dem Gutachten lasse sich entnehmen, dass es sich bei der Erklärung be- treffend Abwicklungskonto um die Bezeichnung einer Zahlstelle handle. Dies sei ein zweiseitiger Vertrag, mit welchem sich die C._____ GmbH zur Entgegennahme von Klientengeldern für die Klägerin verpflichte und diese im Gegenzug die C._____ GmbH als einzige Zahlstelle für die Abwicklung von Buchgeldtransaktionen erklärt habe. Die Entgegennahme von Klien- tengeldern durch einen Anwalt sei prototypisch für einen Auftrag und stelle eine typische Geschäftsbesorgung im Bereich der anwaltlichen Tätigkeit dar. Ein Anwalt verwalte die Gelder im Interesse und im Auftrag des Klien- ten. Aufgrund der Qualifikation als Auftrag sei das zwingende jederzeitige Widerrufsrecht gemäss Art. 404 Abs. 1 OR zu berücksichtigen. Der Be- klagte hätte den Widerruf beachten und die Restbeträge der geleisteten der Gerichtskostenvorschüsse auf das von der Klägerin angegebene Konto überweisen müssen. Aufgrund des Widerrufs habe der Beklagte nicht mehr mit befreiender Wirkung auf das Abwicklungskonto der C._____ GmbH leisten können und seine Schuld gegenüber der Klägerin nicht getilgt. Folg- lich hätte das Betreibungsverfahren nicht vorläufig eingestellt werden dür- fen. Die negative Feststellungsklage sei mangels Tilgungswirkung zum Scheitern verurteilt. Der Gutachter habe sich auch mit der Erwägung 3.4.1. des Entscheids SZ.2024.28 vom 1. März 2024 auseinandergesetzt und sei zum Ergebnis gekommen, dass die Ausführungen nicht zur vorliegenden Konstellation passten, weil die C._____ GmbH selbst als Zahlstelle einge- setzt worden sei. Der Beklagte habe die Restanzen der Gerichtskostenvor- schüsse an eine Drittpartei ausbezahlt, obwohl die Klägerin die Auszahlung auf ihr eigenes Bankkonto verlangt und ihn über die Beendigung des Man- datsverhältnisses orientiert habe. -8- 4.1.2. Der Beklagte führte in der Berufungsantwort aus, zu prüfen sei vorliegend einzig, ob die Vorinstanz das Vorliegen geänderter Umstände, welche eine Anpassung der vorsorglichen Massnahme rechtfertige, zu Recht verneint habe. Die Klägerin habe nichts vorgebracht, was die Beurteilung der Vor- instanz im Entscheid vom 1. März 2024 bezüglich des Sachverhalts und der Rechtslage als krass unzutreffend erscheinen liesse. Wenngleich die rechtliche Qualifikation der unwiderruflichen Erklärung nicht abschliessend erfolgt sei, ergebe sich sowohl aus dem obergerichtlichen Entscheid vom 27. Februar 2024 als auch aus dem Entscheid der Vorinstanz vom 1. März 2024, dass die Erklärung der Klägerin vom 29. November 2021 unwiderruf- lich gewesen sei und der Beklagte mit befreiender Wirkung nur an die in der Erklärung angegebene Person habe leisten können. An dieser Sicht- weise vermöge auch das von der Klägerin eingereichte Gutachten nichts zu ändern. Die Vorinstanz gehe zu Recht davon aus, dass der Beklagte die Forderung getilgt habe und ihm gegenüber kein Anspruch der Klägerin be- stehe. Die negative Feststellungsklage des Beklagten sei begründet, womit die Einstellung der Betreibung im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen zu Recht erfolgt sei. 4.2. 4.2.1. Die Begründung der Berufung entspricht wörtlich den Ausführungen der Klägerin im Gesuch an die Vorinstanz vom 2. Oktober 2024 (Berufung, S. 8, Ziff. 14 ff.; VA, act. 4 ff.). Sie wiederholte einfach die Ausführungen vor der ersten Instanz und die Berufung enthält demzufolge in materieller Hinsicht keine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid vom 22. Januar 2025. Die Klägerin zeigte in ihrer Berufung nicht auf, wes- halb die Vorinstanz zu Unrecht erkannt haben soll, dass sich die Umstände nachträglich nicht geändert haben oder sich die vorsorgliche Massnahme nachträglich nicht als ungerechtfertigt erweist und diese nach Art. 268 Abs. 1 ZPO nicht aufgehoben oder geändert werden müsse. Die Klägerin legt nicht dar, dass die Voraussetzungen für die Aufhebung der im Ent- scheid vom 1. März 2024 angeordneten vorläufigen Einstellung der Betrei- bung gegeben sind. Die Eingabe vom 10. Februar 2025 genügt diesbezüg- lich den in E. 1.2 hiervor dargelegten formellen Anforderungen an eine Be- rufung gemäss Art. 319 ff. ZPO somit nicht. Auf die Berufung ist in dieser Hinsicht deshalb nicht einzutreten. 4.2.2. Selbst wenn auf die Berufung der Klägerin betreffend die materiellen Rügen einzutreten wäre, wäre ihr kein Erfolg beschieden. Die Klägerin behauptet, die Vorinstanz habe im Entscheid vom 1. März 2024 die tatsächlichen Ver- hältnisse zwar korrekt festgestellt, aber (in der Eile) krass unzutreffend ge- würdigt. Das Gericht muss vorsorgliche Massnahmen auch ändern oder aufheben können, wenn sich dies herausstellt. Der Entscheid muss sich als -9- klar unzutreffend erweisen. Ein bereits einmal in vertretbarer Weise und also rechtmässig betätigtes Ermessen darf nicht ein zweites Mal ausgeübt werden (THOMAS SPRECHER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivil- prozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 19 zu Art. 268 ZPO). Als klar unzutref- fend bzw. als grob fehlerhaft erweist sich ein Massnahmeentscheid, wenn etwa Beweise krass unzutreffend gewürdigt wurden oder Schweizer Recht anstatt dem an sich massgebenden ausländischen Recht angewendet wurde (LUCIUS HUBER/MICHEL JUTZELER, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 9a zu Art. 268 ZPO). Mit Entscheid SZ.2024.28 vom 1. März 2024 stellte die Vorinstanz die Be- treibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes Z._____ vorläufig ein und führte zur Begründung aus, die Klägerin habe sich am 29. November 2021 schriftlich in einer "unwiderruflichen Erklärung betreffend Abwick- lungskonto" verpflichtet, dass sämtliche Zahlungen aus oder in Zusammen- hang mit dem zwischen ihr und der D._____ SA noch abzuschliessenden Vergleich über die Kontoverbindung der C._____ GmbH abgewickelt wer- den sollten. Diese "unwiderrufliche Erklärung betreffend Abwicklungs- konto" sei als Bezeichnung einer Zahlstelle zu qualifizieren. Jeder, dem diese Erklärung mitgeteilt worden sei, könne einzig an die Kontoverbindung der C._____ GmbH freiwerdend Zahlung leisten. Gemäss dem klaren Wort- laut der Erklärung sei die Bezeichnung der Zahlstelle im vorliegenden Fall unwiderruflich und falle somit auch nicht mit der Kündigung des Mandats- verhältnisses dahin. Da die Unwiderruflichkeit explizit vereinbart worden sei, könne die Klägerin die Bezeichnung der C._____ GmbH als Zahlstelle nicht einseitig widerrufen. Die Rückzahlung der Kostenvorschüsse habe im Zusammenhang mit dem zwischen der Klägerin und der D._____ SA ge- schlossenen Vergleich gestanden, weshalb der Beklagte eine unwiderrufli- che Befugnis gehabt habe, sich durch Rückzahlung der Kostenvorschüsse an die Zahlstelle zu befreien. Die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 43'399.10 sei am 25. Oktober 2022 getilgt worden. Die negative Fest- stellungsklage des Beklagten erscheine als sehr wahrscheinlich begründet, weshalb die Betreibung vorläufig einzustellen sei (Beschwerdebeilage 4, E. 3.4.2). Im Gutachten vom 30. September 2024 gelangte Rechtsanwalt G._____ zum Schluss, dass die C._____ GmbH als Zahlstelle eingesetzt worden sei und keine Anweisung vorliege. Es handle sich um einen zweiseitigen Ver- trag, der dem Auftragsrecht unterliege. Dieser Auftrag sei zwingend jeder- zeit widerrufbar. Bei korrekter rechtlicher Einordnung hätte die Gerichts- kasse den Widerruf beachten und die restanzlichen Gerichtskostenvor- schüsse auf das von der Klägerin genannte Konto überweisen müssen. Aufgrund des Widerrufs habe die Gerichtskasse nicht mehr mit befreiender Wirkung auf das Abwicklungskonto der C._____ GmbH leisten können. In- dem die drei Rückvergütungsbeträge dennoch auf besagtes Abwicklungs- konto überwiesen worden seien, habe der Beklagte seine Schuld - 10 - gegenüber der Klägerin nicht getilgt. Das Betreibungsverfahren hätte nicht vorläufig eingestellt werden dürfen. Die negative Feststellungsklage sei mangels Tilgungswirkung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Scheitern verurteilt (VA, GB 1, S.13). Das Obergericht hat sich bereits im Entscheid ZSU.2024.2 vom 27. Februar 2024 im Rahmen einer Arresteinsprache mit der hier relevanten Frage be- schäftigt und festgehalten, dass keine Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestehe, mit welcher sich Letzterer zur Zahlung der zurückzuerstattenden Kostenvorschüsse auf das Bankkonto der C._____ GmbH verpflichtet hätte. Die "unwiderrufliche Erklärung" vom 29. Novem- ber 2021 habe die Klägerin vielmehr gegenüber der C._____ GmbH abge- geben. Anders als bei der Vereinbarung einer Zahlstelle, bei der auch eine Zahlung an den Gläubiger mit befreiender Wirkung weiterhin möglich sei, könne zudem derjenige Schuldner, dem diese Erklärung mitgeteilt werde, Zahlungen aus oder in Zusammenhang mit dem zwischen der Klägerin und der D._____ SA abgeschlossenen Vergleich im Zusammenhang mit der Aufhebung des Mietvertrags vom 28. Juni 2017 und Mietstreitigkeiten ein- zig an die C._____ GmbH mit befreiender Wirkung leisten. Aus diesen Gründen dürfte die "unwiderrufliche Erklärung" eher eine Anweisung als eine Bezeichnung einer Zahlstelle darstellen. Wie diese rechtlich zu quali- fizieren sei, brauche nicht abschliessend geklärt zu werden. Entscheidend sei, dass die "unwiderrufliche Erklärung" dem Schuldner von Rechtsanwalt F.____ mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 mitgeteilt worden sei. Auf- grund dessen habe die Gerichtskasse Bremgarten die der Klägerin zu- stehenden Kostenvorschüsse für die vom Vergleich erfassten Gerichtsver- fahren nur noch mittels Zahlung auf das in der Erklärung genannte Bank- konto mit befreiender Wirkung zurückerstatten können. Daran vermöge we- gen der ausdrücklichen Unwiderruflichkeit der Erklärung nichts zu ändern, dass das Mandatsverhältnis zwischen der Klägerin und den Rechtsanwäl- ten E._____ sowie F._____ gemäss Schreiben vom 7. Oktober 2023 nicht mehr bestanden haben solle. Die Tilgung der Schuld sei bereits am 25. Ok- tober 2022 erfolgt (ebenda, E. 4.2.3 f.). Es besteht kein Anlass von diesen Ausführungen abzuweichen. Die Klägerin legt nicht dar, inwiefern sich die Darlegungen der Vorinstanz im rechtskräftigen Entscheid vom 1. März 2024, welcher sich in den hier wesentlichen Aspekten mit dem Entscheid des hiesigen Gerichts vom 27. Februar 2024 deckt, aufgrund des Gutachtens vom 30. September 2024 nachträglich als klar unzutreffend bzw. als grob fehlerhaft erweisen. Das Gericht wendet das Recht gemäss Art. 57 ZPO von Amtes wegen an. Der Gutachter hat einzig die Erklärung der Klägerin betreffend Abwick- lungskonto vom 29. November 2021 rechtlich anders gewürdigt. Das die- ses Beweismittel von der Vorinstanz krass unzutreffend gewürdigt wurde, ist somit nicht erkennbar. - 11 - Zusammenfassend würde sich die vorsorgliche Massnahme nicht als nach- träglich ungerechtfertigt erweisen und könnten gemäss Art. 268 Abs. 1 ZPO weder geändert noch aufgehoben werden. 5. 5.1. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens hat die Klägerin die oberge- richtliche Entscheidgebühr zu bezahlen, welche auf Fr. 600.00 festzuset- zen ist (Art. 48 Abs. 1 und 61 Abs. 1 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selbst zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Der anwaltlich vertretene Beklagte hat gegenüber der Klägerin Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO). Gemäss § 8 AnwT beträgt die Entschädigung des Anwalts im Rechtsmittelverfahren je nach Aufwand 50 bis 100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berech- neten Betrags. Bei einem Streitwert von Fr. 43'399.10 ergibt sich eine Grundentschädigung von Fr. 7'797.90, die um 75 % auf Fr. 1'949.50 zu re- duzieren ist, weil es sich um ein summarisches Verfahren handelt (§ 3 Abs. 1 und 2 AnwT). Aufgrund des i.S.v. § 6 Abs. 2 AnwT unvollständig durchgeführten Verfahrens (keine Verhandlung) ist davon ein Abzug von 20 % auf Fr. 1'559.60 vorzunehmen. Sodann ist ein Rechtsmittelabzug von 25 % vorzunehmen. Die Entschädigung beträgt demnach Fr. 1'169.70. Hinzu kommen die Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von 3 % (aus- machend Fr. 35.10) und 8.1 % MWSt auf Fr. 1'204.80 (ausmachend Fr. 97.60), womit die Parteientschädigung Fr. 1'302.40 beträgt. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird der Klägerin auf- erlegt. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'302.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. - 12 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 43'399.10. Aarau, 13. Mai 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus