3. Die gegen das Konkurserkenntnis der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 21. November 2025 gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen. -5- 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Der Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird der Beklagten auferlegt.