Eine weitere Zahlungsaufforderung war somit nicht zu erwarten. Wie die Beklagte selbst erkennt, hätte sie beim Bezirksgericht Brugg nachfragen können (und müssen), wenn hinsichtlich der Bezahlung der Gerichtskosten tatsächlich Unklarheiten bestanden. Nachdem die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nicht erfüllt ist, erübrigt es sich zu prüfen, ob die Beklagte in der Beschwerde ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_514/2016 vom 30. August 2016 E. 3). Dies ist jedoch ohnehin nicht der Fall, da die Beklagte jegliche Ausführungen hierzu unterlassen hat.