18), bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht bezahlt worden. Das blosse Angebot einer Hinterlegung oder Zahlung reicht nach dem klaren Wortlaut von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SchKG nicht aus. Die Vorstellung der Beklagten, sie werde nach der Bezahlung der (eigentlichen) Forderung vom Gericht mit einem separaten Brief zur Bezahlung der Gerichtskosten aufgefordert, rechtfertigt das passive Verhalten nicht. In der Vorladung vom 23. Oktober 2025 stand unmissverständlich, dass der Schuldner bis zur Verhandlung die Schuld samt Zinsen und Kosten zu bezahlen hat (VA, act. 15 f.). Eine weitere Zahlungsaufforderung war somit nicht zu erwarten.