2.2. Es trifft zu, dass die Beklagte in der vorliegenden Betreibung Nr. aaa am 12. November 2025 und somit vor der Konkurseröffnung beim Betreibungsamt Q._____ einen Betrag von Fr. 294.00 bezahlt hat (vgl. die Beschwerdebeilage "Betreibungsabrechnung"). Damit war aber nicht die ganze Forderung der Klägerin (Fr. 295.50, vgl. VA, act. 18) gedeckt. Die vollständige Tilgung dieser Forderung erfolgte erst am 27. November 2025 (vgl. die Beschwerdebeilage "Einzahlungs-Quittung Nr. bbb), somit nach Konkurseröffnung. Abgesehen davon sind die Gerichtskosten, welche ebenfalls zur Konkursforderung gehören (vgl. E. 1.2 und act. 18), bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht bezahlt worden.