2. 2.1. Die Beklagte macht mit Beschwerde geltend, dass sie, als sie den Entscheid der Vorinstanz in Empfang genommen habe, die offene Betreibung bereits bezahlt habe. Die Gerichtskosten habe sie beim Betreibungsamt aber nicht bezahlen können. Sie habe gedacht, dass sie nach der Bezahlung der Betreibung für die Gerichtskosten einen separaten Brief erhalten werde. Sie sei nach wie vor bereit, "es" zu bezahlen. Es sei ihr Fehler, sie hätte mit dem Bezirksgericht reden sollen.