3. 3.1. Die Beklagte erhob gegen diesen ihr am 6. Dezember 2025 zugestellten Entscheid mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Konkurses. 3.2. Es wurde keine Beschwerdeantwort eingeholt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO).