Zum einen ist es nicht die Aufgabe des Obergerichts des Kantons Aargau, auf einen Antrag hin die Akten von anderen Verfahren beizuziehen, zumal der Gesuchsteller in keiner Weise darlegt, welche "Dokumente und Beschwerden" überhaupt beizuziehen wären. Zum anderen würde es sich bei den beizuziehenden Akten – soweit sie nicht ausschliesslich die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens SZ.2025.50 betreffen, welche beigezogen worden sind – ohnehin um im vorliegenden Beschwerdeverfahren unbeachtliche neue Beweismittel handeln (E. 1 hiervor).