4. Soweit der Gesuchsteller die "Prüfung aller bereits bei höheren Gerichten eingereichten Dokumenten und Beschwerden" beantragt, ist dieser Antrag abzuweisen. Zum einen ist es nicht die Aufgabe des Obergerichts des Kantons Aargau, auf einen Antrag hin die Akten von anderen Verfahren beizuziehen, zumal der Gesuchsteller in keiner Weise darlegt, welche "Dokumente und Beschwerden" überhaupt beizuziehen wären.