worin liegt die angebliche Sorgfaltspflichtverletzung; wie hoch ist der Schaden). Damit ist der Gesuchsteller seiner Mitwirkungspflicht in keiner Weise nachgekommen, weshalb die Erfolgsaussichten der in Aussicht gestellten Klage nicht beurteilt werden können, was zu seinen Lasten zu gehen hat. 3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Gesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht abgewiesen. Folglich ist auch die gegen die Verfügung vom 19. November 2025 erhobene Beschwerde abzuweisen.