mitzuteilen bzw. einzureichen. Der Gesuchsteller ist dieser mehrmaligen Aufforderung in keiner Weise nachgekommen, sondern hat vielmehr mitgeteilt, dass er nicht beabsichtige, "erneut irgendwelche Unterlagen oder Klarstellungen in Bezug auf das obengenannte Verfahren zu übermitteln". Auch die Angaben in seiner Eingabe vom 16. November 2025 sind in keiner Weise sachdienlich und klären nicht ansatzweise die noch immer offenen relevanten Fragen (bspw. gegen wen richtet sich die Klage; unter welchen medizinischen Beschwerden leidet der Gesuchsteller; welche Diagnose ist ihm gestellt worden; worin liegt die angebliche Sorgfaltspflichtverletzung; wie hoch ist der Schaden).