2.3.3. Das Obergericht des Kantons Aargau hat in seinem Entscheid vom 1. Juli 2025 konkret ausgeführt (vgl. E. 2.3.1. hiervor), welche Informationen bzw. Unterlagen noch erforderlich sind, um die Erfolgschancen einer Klage des Gesuchstellers und damit sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beurteilen zu können. Die Vorinstanz hat den Gesuchsteller in der Folge unter Androhung der Säumnisfolgen (Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege) mehrfach aufgefordert, die (in der Verfügung vom 22. September 2025 detailliert umschriebenen) Informationen und Unterlagen -6-