dass er nicht beabsichtige, "erneut irgendwelche Unterlagen oder Klarstellungen in Bezug auf das obengenannte Verfahren zu übermitteln". Mit Schreiben vom 13. Oktober 2025 (act. 28) teilte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen dem Gesuchsteller unter anderem mit, dass die Verfügung vom 22. September 2025 – trotz allfälliger Beschwerden an das Bundesgericht und den EGMR – trotzdem gelten würde und die verlangten Unterlagen noch bis am 20. Oktober 2025 eingereicht werden könnten. Der Gesuchsteller könne auch um eine Fristerstreckung ersuchen.