Er habe den ihm angeblich entstandenen Schaden nicht ansatzweise beziffert und habe nicht substantiiert, inwiefern die Ärzte ihre Sorgfaltspflicht verletzt haben sollten. Vor dem Hintergrund, dass es sich beim Gesuchsteller um eine rechtsunkundige Person handle und damit die beschränkte Untersuchungsmaxime zum Tragen komme, hätte die Vorinstanz den Gesuchsteller darauf hinweisen müssen, dass Unsicherheiten und Unklarheiten bestünden und sie weitere Angaben bzw. Belege benötige, um das Gesuch beurteilen zu können. Die Vorinstanz sei gehalten gewesen, weitere Abklärungen zu treffen und hätte das Gesuch nicht abweisen dürfen.