2.3. 2.3.1. Das Obergericht des Kantons Aargau hat in seinem Entscheid vom 1. Juli 2025 (E. 2.3.) festgehalten, dass der Gesuchsteller im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht dargelegt habe, gegen welche Ärzte sich seine zukünftige Haftungsklage richten werde. Er habe dem Gesuch keine Arztberichte beigelegt und habe nicht erläutert, unter welchen medizinischen Beschwerden er leide bzw. welche Diagnosen ihm gestellt worden seien. Er habe den ihm angeblich entstandenen Schaden nicht ansatzweise beziffert und habe nicht substantiiert, inwiefern die Ärzte ihre Sorgfaltspflicht verletzt haben sollten.