2.2. Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerde (soweit vorliegend relevant) im Wesentlichen geltend, dass das Obergericht des Kantons Aargau den Fall an die Vorinstanz zurückgewiesen habe, "ohne dabei den vorhandenen Dokumenten, die Details oder die vorherigen Beschwerden zu prüfen". Es handle sich in Wirklichkeit um eine einheitliche, fortlaufende Angelegenheit mit einem gemeinsamen Kern. Es handle sich um eine Vielzahl fortlaufender und miteinander verbundener Rechtsverletzungen. Die SUVA habe ohne Begründung das Taggeld eingestellt und eine ärztlich genehmigte Operation verweigert.