2. 2.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen das Folgende fest: Obwohl dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 22. September 2025 aufgezeigt worden sei, welche konkreten Angaben für die Beurteilung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege notwendig seien, habe er sich in keiner Weise dazu geäussert. Der Gesuchsteller lege in seiner Eingabe vom 16. November 2025 nicht dar, gegen wen er seine Haftungsklage richten werde. Stattdessen nenne er pauschal sowohl natürliche und juristische Personen als auch Behörden. Er führe zudem nicht aus, unter welchen medizinischen Beschwerden er leide bzw. welche Diagnose bei ihm gestellt worden sei.