2. Nach durchgeführter Instruktion des Verfahrens durch den Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen wies dieser das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Entscheid vom 19. November 2025 wiederum ab. 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 28. November 2025 zugestellten Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 6. Dezember 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte das Folgende: " Die sofortige Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines Anwalts meiner Wahl, aus Gründen des Vertrauens und der objektiven Notwendigkeit.