1. 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beantragte mit Eingabe vom 9. April 2025 (Postaufgabe) beim Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Eintritt der Rechtshängigkeit der Hauptsache. 1.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Entscheid vom 28. April 2025 ab. Eine hiergegen erhobene Beschwerde des Gesuchstellers hiess das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 1. Juli 2025 (ZSU.2025.124) teilweise gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht Zofingen zurück.