Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2025.364 (SZ.2025.50) Art. 5 Entscheid vom 5. Januar 2026 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Plüss Gerichtsschreiber Gasser Gesuchsteller A._____, […] Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege vor Rechtshängigkeit der Hauptsache -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) beantragte mit Eingabe vom 9. April 2025 (Postaufgabe) beim Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Eintritt der Rechtshängig- keit der Hauptsache. 1.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen wies das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Entscheid vom 28. April 2025 ab. Eine hiergegen erhobene Beschwerde des Gesuchstellers hiess das Ober- gericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 1. Juli 2025 (ZSU.2025.124) teilweise gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Bezirks- gericht Zofingen zurück. 2. Nach durchgeführter Instruktion des Verfahrens durch den Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen wies dieser das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege mit Entscheid vom 19. November 2025 wiede- rum ab. 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 28. November 2025 zugestellten Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 6. Dezember 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte das Folgende: " Die sofortige Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestel- lung eines Anwalts meiner Wahl, aus Gründen des Vertrauens und der objektiven Notwendigkeit. Die Prüfung aller bereits bei höheren Gerichten eingereichten Dokumente und Beschwerden." 3.2. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des angefochtenen Entscheids im We- sentlichen das Folgende fest: Obwohl dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 22. September 2025 aufgezeigt worden sei, welche konkreten Anga- ben für die Beurteilung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege notwendig seien, habe er sich in keiner Weise dazu geäussert. Der Ge- suchsteller lege in seiner Eingabe vom 16. November 2025 nicht dar, ge- gen wen er seine Haftungsklage richten werde. Stattdessen nenne er pau- schal sowohl natürliche und juristische Personen als auch Behörden. Er führe zudem nicht aus, unter welchen medizinischen Beschwerden er leide bzw. welche Diagnose bei ihm gestellt worden sei. Auch lege er keine Arzt- berichte vor, die seine allfälligen medizinischen Beschwerden und Diagno- sen ausweisen würden. Er beziffere den ihm entstandenen Schaden nicht ansatzweise und erörtere nicht, inwiefern die Ärzte ihre Sorgfalt verletzt ha- ben sollen. Damit könne die Vorinstanz die Erfolgsaussichten nicht beurtei- len. 2.2. Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerde (soweit vorliegend relevant) im Wesentlichen geltend, dass das Obergericht des Kantons Aargau den Fall an die Vorinstanz zurückgewiesen habe, "ohne dabei den vorhande- nen Dokumenten, die Details oder die vorherigen Beschwerden zu prüfen". Es handle sich in Wirklichkeit um eine einheitliche, fortlaufende Angelegen- heit mit einem gemeinsamen Kern. Es handle sich um eine Vielzahl fortlau- fender und miteinander verbundener Rechtsverletzungen. Die SUVA habe ohne Begründung das Taggeld eingestellt und eine ärztlich genehmigte Operation verweigert. Die Ärzte hätten "Unterlassungen, falsche Gutach- ten, spöttisches Verhalten, vollständige Verweigerung von Untersuchun- gen" gemacht. Der Sozialdienst habe in den letzten Wochen unrechtmäs- sige Belastungen vorgenommen und den Unterstützungsbeitrag gekürzt, ohne offizielle Begründung oder schriftlichen Entscheid. Am Fall seien auch Privatpersonen beteiligt, die Beziehungen zu öffentlichen Stellen hätten, -4- was der Gesuchsteller ohne rechtliche Beratung nicht offenlegen könne. Ein Anwalt sei erforderlich aufgrund der Schwere und Komplexität der Sa- che. So seien mehrere Rechtsgebiete betroffen sowie zahlreiche Behörden involviert ("öffentliche Stellen", Sozialbehörden, Polizei, Ärzte, Bundesge- richt). Der Gesuchsteller könne keine Namen, Details, medizinische Daten oder strafrechtlich relevante Ereignisse anführen, ohne seine eigenen Rechte zu gefährden. 2.3. 2.3.1. Das Obergericht des Kantons Aargau hat in seinem Entscheid vom 1. Juli 2025 (E. 2.3.) festgehalten, dass der Gesuchsteller im Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege nicht dargelegt habe, gegen welche Ärzte sich seine zukünftige Haftungsklage richten werde. Er habe dem Gesuch keine Arzt- berichte beigelegt und habe nicht erläutert, unter welchen medizinischen Beschwerden er leide bzw. welche Diagnosen ihm gestellt worden seien. Er habe den ihm angeblich entstandenen Schaden nicht ansatzweise be- ziffert und habe nicht substantiiert, inwiefern die Ärzte ihre Sorgfaltspflicht verletzt haben sollten. Vor dem Hintergrund, dass es sich beim Gesuch- steller um eine rechtsunkundige Person handle und damit die beschränkte Untersuchungsmaxime zum Tragen komme, hätte die Vorinstanz den Ge- suchsteller darauf hinweisen müssen, dass Unsicherheiten und Unklarhei- ten bestünden und sie weitere Angaben bzw. Belege benötige, um das Ge- such beurteilen zu können. Die Vorinstanz sei gehalten gewesen, weitere Abklärungen zu treffen und hätte das Gesuch nicht abweisen dürfen. 2.3.2. Nach mit obergerichtlichem Entscheid vom 1. Juli 2025 erfolgter Rückwei- sung des Verfahrens an die Vorinstanz (E. 2.3.1. hiervor) zu neuer Ent- scheidung forderte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen den Ge- suchsteller mit Verfügung vom 22. September 2025 (act. 24 f.) auf, innert 20 Tagen (namentlich genannte) Unterlagen hinsichtlich seiner finanziellen Verhältnisse einzureichen sowie auszuführen gegen wen er seine Haf- tungsklage richten wolle, unter welchen medizinischen Beschwerden er leide bzw. welche Diagnosen bei ihm gestellt worden seien, wie hoch sein erlittener Schaden sei und wie sich dieser zusammensetze und inwiefern die Ärzte ihre Sorgfaltspflicht verletzt hätten. Zudem wurde der Gesuchstel- ler aufgefordert, innert gleicher Frist Arztberichte einzureichen, mit denen er seine medizinischen Beschwerden und Diagnosen belegen könne. Der Gesuchsteller wurde zudem darauf hingewiesen, dass sein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege abgewiesen werde, wenn eine Eingabe aus- bleibe. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2025 (act. 26 f.) reichte der Gesuchsteller we- der entsprechende Unterlagen ein noch nahm er Stellung zu den mit Ver- fügung vom 22. September 2025 gestellten Fragen. Vielmehr teilte er mit, -5- dass er nicht beabsichtige, "erneut irgendwelche Unterlagen oder Klarstel- lungen in Bezug auf das obengenannte Verfahren zu übermitteln". Mit Schreiben vom 13. Oktober 2025 (act. 28) teilte der Präsident des Be- zirksgerichts Zofingen dem Gesuchsteller unter anderem mit, dass die Ver- fügung vom 22. September 2025 – trotz allfälliger Beschwerden an das Bundesgericht und den EGMR – trotzdem gelten würde und die verlangten Unterlagen noch bis am 20. Oktober 2025 eingereicht werden könnten. Der Gesuchsteller könne auch um eine Fristerstreckung ersuchen. Der Gesuchsteller reichte am 27. Oktober 2025 (act. 30) wiederum eine Eingabe ein, ohne zu den fraglichen Punkten der Verfügung vom 22. Sep- tember 2025 Stellung zu beziehen oder entsprechende Unterlagen einzu- reichen. Mit Verfügung vom 4. November 2025 (act. 31) setzte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen dem Gesuchsteller eine Frist von sieben Tagen, um die mit Verfügung vom 22. September 2025 genannten Unterlagen ein- zureichen, wobei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Unterlas- sungsfall abgewiesen würde. Mit Eingabe vom 16. November 2025 (act. 32 f.) machte der Gesuchsteller geltend, dass eine "unabhängige und neutrale Rechtsvertretung" folgende Aufgaben übernehmen solle: 1) Eine umfassende Prüfung all seiner laufenden Angelegenheiten (ver- waltungsrechtlich, medizinisch, disziplinarisch, sozialrechtlich etc.), bei denen schwerwiegende Hinweise auf systematische Unregelmässig- keiten bestünden. 2) Die Einleitung einer allgemeinen Beschwerde gegen natürliche oder ju- ristische Behörden oder Behörden, die Schäden, Erniedrigung, psychi- sche Belastung oder Fahrlässigkeit verursacht hätten, sei es einzeln oder im Rahmen systematischer Praktiken. 3) Die rechtliche und verfahrenstechnische Unterstützung bei der Vorbe- reitung und Einreichung von Klagen, Beschwerden oder Anzeigen, so- wohl auf nationaler wie auch europäischer Ebene. 2.3.3. Das Obergericht des Kantons Aargau hat in seinem Entscheid vom 1. Juli 2025 konkret ausgeführt (vgl. E. 2.3.1. hiervor), welche Informationen bzw. Unterlagen noch erforderlich sind, um die Erfolgschancen einer Klage des Gesuchstellers und damit sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege be- urteilen zu können. Die Vorinstanz hat den Gesuchsteller in der Folge unter Androhung der Säumnisfolgen (Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege) mehrfach aufgefordert, die (in der Verfügung vom 22. Sep- tember 2025 detailliert umschriebenen) Informationen und Unterlagen -6- mitzuteilen bzw. einzureichen. Der Gesuchsteller ist dieser mehrmaligen Aufforderung in keiner Weise nachgekommen, sondern hat vielmehr mit- geteilt, dass er nicht beabsichtige, "erneut irgendwelche Unterlagen oder Klarstellungen in Bezug auf das obengenannte Verfahren zu übermitteln". Auch die Angaben in seiner Eingabe vom 16. November 2025 sind in keiner Weise sachdienlich und klären nicht ansatzweise die noch immer offenen relevanten Fragen (bspw. gegen wen richtet sich die Klage; unter welchen medizinischen Beschwerden leidet der Gesuchsteller; welche Diagnose ist ihm gestellt worden; worin liegt die angebliche Sorgfaltspflichtverletzung; wie hoch ist der Schaden). Damit ist der Gesuchsteller seiner Mitwirkungs- pflicht in keiner Weise nachgekommen, weshalb die Erfolgsaussichten der in Aussicht gestellten Klage nicht beurteilt werden können, was zu seinen Lasten zu gehen hat. 3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Gesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht abgewiesen. Folg- lich ist auch die gegen die Verfügung vom 19. November 2025 erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. Soweit der Gesuchsteller die "Prüfung aller bereits bei höheren Gerichten eingereichten Dokumenten und Beschwerden" beantragt, ist dieser Antrag abzuweisen. Zum einen ist es nicht die Aufgabe des Obergerichts des Kan- tons Aargau, auf einen Antrag hin die Akten von anderen Verfahren beizu- ziehen, zumal der Gesuchsteller in keiner Weise darlegt, welche "Doku- mente und Beschwerden" überhaupt beizuziehen wären. Zum anderen würde es sich bei den beizuziehenden Akten – soweit sie nicht ausschliess- lich die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens SZ.2025.50 betreffen, wel- che beigezogen worden sind – ohnehin um im vorliegenden Beschwerde- verfahren unbeachtliche neue Beweismittel handeln (E. 1 hiervor). 5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Gesuchsteller die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 470), welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 2 lit. b GebührD), und seine Parteikosten selber zu tragen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. -7- 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuch- steller auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 -8- BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 5. Januar 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser