2. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Gesuchsgegner zu 3/10 mit Fr. 300.00 und der Gesuchstellerin zu 7/10 mit Fr. 700.00 auferlegt. - 10 - 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Beklagten auferlegt, ihm jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen bei der Obergerichtskasse vorgemerkt (Art. 123 ZPO). 3. Der Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin deren zweitinstanzlichen Anwaltskosten in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'278.00 zu bezahlen.