Nachdem von der Mittellosigkeit des Beklagten auszugehen ist (E. 4.1 oben), erweist sich die der Klägerin zu seinen Lasten zuzusprechende Parteientschädigung aber als uneinbringlich. Dementsprechend entbindet hier die Zusprechung einer Parteientschädigung (E. 3 oben) nicht davon, über das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Verbeiständung zu entscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_681/2023 vom 6. Dezember 2024 E. 6.2.1 f.). Die Klägerin ist aktenkundig (vgl. E. 3.2 oben) zivilprozessual bedürftig (Art. 117 ZPO), weshalb ihr die unentgeltliche Rechtspflege diesbezüglich zu bewilligen ist. Das Obergericht erkennt: