§ 10 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebührD). Der Beklagte hat der unentgeltlichen Rechtsvertreterin (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5; AGVE 2013 Nr. 77) der Klägerin (E. 4.2 unten) zudem eine Parteientschädigung zu bezahlen, die ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 1'800.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT; Grundentschädigung für ein durchschnittliches Anweisungsverfahren, vgl. statt vieler: Entscheid der -9-