3. Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Beklagte unstrittig keine Stellungnahme zum Gesuch um Schuldneranweisung eingereicht. Hätte er seine (berechtigten [vgl. oben]) Vorbringen bereits damals vorgebracht, hätte die Vorinstanz mutmasslich anders entschieden und das Berufungsverfahren wäre obsolet geworden. Gestützt auf das in Art. 108 ZPO normierte Verursacherprinzip sind daher die zweitinstanzlichen Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 ZPO) trotz Gutheissung der Berufung in der Hauptsache vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebührD).