ten im Betrag von Fr. 114.95 (Fr. 694.25 – Fr. 356.00 – Fr. 453.20) vertretbar erscheint. 2.4. Der Beklagte beantragt weiter, die vorinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 1'000.00 sei im Umfang von Fr. 700.00 der Klägerin aufzuerlegen (Antrag 1 Ziff. 2.). Da die vorinstanzliche Spruchgebühr ausgangsgemäss (vgl. Art. 106 Abs. 2 ZPO) zu 7/10 der Klägerin und zu 3/10 dem Beklagten aufzuerlegen ist, ist dieses Begehren gutzuheissen.