Demgegenüber stellte die Vorinstanz beim Beklagten gestützt auf den Eheschutzentscheid auf ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'928.00 ab (angefochtener Entscheid, E. 3.3.2). Mit Blick auf die äusserst knappen finanziellen Verhältnisse erscheint eine Differenz von Fr. 392.00 in Kombination mit den vorerwähnten Erhöhungen des Bedarfs des Beklagten von Fr. 587.00 als massive Verschlechterung, weshalb die Grundsätze über die Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bei der Lohnpfändung sinngemäss anzuwenden sind (vgl. diesbezüglich die zutreffenden Ausführungen in E. 3.2 des angefochtenen Entscheids).