2.3.3.2. Gemäss Arbeitsvertrag vom 9. Februar 2023 mit dem D._____ erzielt der Beklagte in einer 80 %-Anstellung einen Nettolohn von monatlich Fr. 3'536.00 (inkl. 13. Monatslohn; Gesuchsbeilage). Demgegenüber stellte die Vorinstanz beim Beklagten gestützt auf den Eheschutzentscheid auf ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'928.00 ab (angefochtener Entscheid, E. 3.3.2).