2.3.2. Die Klägerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, es sei beim Beklagten keine Verschlechterung der finanziellen Lage eingetreten, da von einem Nettoeinkommen des Beklagten von Fr. 3'928.00 in einem Vollzeitpensum auszugehen sei. Die Arbeitswegkosten von Fr. 159.00 seien seit dem Eheschutzentscheid nicht neu hinzugekommen, sondern hätten schon damals -7-