Ein Eingriff ins Existenzminimum des Schuldners sei nur zulässig, wenn der Gläubiger, der Anspruch auf die Unterhaltsbeiträge habe, zur Deckung seines eigenen Notbedarfs auf die Unterhaltsbeiträge angewiesen sei. Weiter sei der Eingriff so zu bemessen, dass sich Schuldner und Gläubiger in gleichem Verhältnis einschränken müssten. Auch komme das Eingriffsprivileg nur Familienangehörigen des Schuldners zu, nicht aber dem Gemeinwesen.