Stelle man dieses Einkommen seinem Existenzminimum gemäss Entscheid vom 5. September 2023 gegenüber, ergebe sich ein Überschuss von Fr. 925.25. Gemäss Lohnabrechnung für den Monat Oktober 2025 seien ihm noch Fr. 1'902.85 ausbezahlt worden, womit ausgewiesen sei, dass die von der Vorinstanz bewilligte Schuldneranweisung von Fr. 1'479.00 in sein Existenzminimum eingreife. Ein Eingriff ins Existenzminimum des Schuldners sei nur zulässig, wenn der Gläubiger, der Anspruch auf die Unterhaltsbeiträge habe, zur Deckung seines eigenen Notbedarfs auf die Unterhaltsbeiträge angewiesen sei.