2.3. 2.3.1. Der Beklagte beantragt, die Schuldneranweisung sei auf Fr. 453.20 zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu begrenzen. Dies zusammengefasst daher, weil der angefochtene Entscheid erheblich in sein Existenzminimum eingreife. Vorab sei – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – eine Verschlechterung seiner finanziellen Lage eingetreten, da sein Einkommen auf Fr. 3'381.25 zu beziffern sei. Stelle man dieses Einkommen seinem Existenzminimum gemäss Entscheid vom 5. September 2023 gegenüber, ergebe sich ein Überschuss von Fr. 925.25.