Dabei ist eine gewisse Schwere der Pflichtvergessenheit erforderlich (BGE 145 III 264 E. 5.5.2). Liegt ein Unterhaltstitel vor, ist die Anweisung grundsätzlich für den darin festgesetzten Betrag auszusprechen, ohne dass sich der Anweisungsrichter mit dem Sachverhalt und den rechtlichen Themen des Ehe- schutz-, Scheidungs- oder Unterhaltsklageverfahrens erneut befasst. Allerdings dürfen die grundlegenden Persönlichkeitsrechte des Unterhaltsschuldners nicht verletzt werden.