3. eventuell: Der Klägerin sei für das Berufungsverfahren ZSU.2025.357 (mit Wirkung ab 12. Dezember 2025) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Anwalt sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. 4. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien dem Beklagten zu auferlegen." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen den Entscheid der Vorinstanz betreffend die Schuldneranweisung ist beim gegebenen Streitwert das Rechtsmittel der Berufung (Art. 308 ff. ZPO) gegeben (vgl. BGE 145 III 255 E. 5.6).