3.5. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch des Beklagten vom 3. Dezember 2025 um Aufschiebung der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids teilweise gut und änderte die Dispositiv-Ziffer 1.1 des Entscheids des Bezirksgerichts Q._____ vom 7. Oktober 2025 wie folgt ab (Änderung unterstrichen):