3.2. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 wies der Instruktionsrichter den Antrag des Beklagten auf superprovisorische Aufschiebung der Vollstreckbarkeit der Schuldneranweisung ab. 3.3. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 reichte der Beklagte die Krankenkassenpolice 2025 ein. 3.4. Mit Stellungnahme vom 12. Dezember 2025 beantragte die Klägerin, das Gesuch des Beklagten um Aufschiebung der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids sei abzuweisen. Zudem sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.00 zu bezahlen, eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.