3.2 Eventualiter, für den Fall, dass Ziff. 3.1. nicht gutgeheissen werden kann, sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der Unterzeichnende als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten mit Bezug auf die Parteientschädigung zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer von 8.1 %." Zudem beantragte der Beklagte, die Vollstreckbarkeit der Dispositiv-Ziffer 1.1 des angefochtenen Entscheids sei mit sofortiger Wirkung aufzuschieben. -4-