2. Eventualiter sei der Entscheid des Gerichtspräsidiums Q._____ vom 7. Oktober 2025 aufzuheben und die Angelegenheit zur Vervollständigung des Sachverhaltes und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. 3.1 Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger einen Prozesskostenvorschuss von CHF 5'000.00 (zzgl. MwSt.) für die Kosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen.