3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 25. November 2025 in begründeter Form zugestellten Entscheid vom 7. Oktober 2025 erhob der Beklagte am 3. Dezember 2025 fristgemäss Berufung und stellte folgende Anträge: " 1. Dispositiv Ziff. 1.1 und Ziff. 2. des Entscheids des Gerichtspräsidiums Q._____ vom 7. Oktober 2025 seien aufzuheben und es sei wie folgt neu zu entscheiden: