2.2. Mit Verfügung vom 16. September 2025 stellte das Präsidium des Familiengerichts Q._____ dem Beklagten das Gesuch vom 12. September 2025 zur Stellungnahme zu und wies das Gesuch um Ausfällung einer superprovisorischen Massnahme ab. Der Beklagte liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2.3. Mit Entscheid vom 7. Oktober 2025 erkannte das Familiengericht Q._____: