Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2025.357 (SF.2025.54) Art. 9 Entscheid vom 14. Januar 2026 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger, […] Beklagter B._____, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Vogel, […] Gegenstand Schuldneranweisung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Eheschutzentscheid vom 5. September 2023 verpflichtete das Präsi- dium des Familiengerichts Q._____ den Beklagten u.a. zur Bezahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen an die Klägerin für den gemeinsamen Sohn der Parteien, C._____, von Fr. 1'472.00 ab dem 1. Januar 2024 (Dis- positiv-Ziffer 2.2). 2. 2.1. Mit Gesuch vom 12. September 2025 beantragte die Klägerin beim Präsi- dium des Familiengerichts Q._____: " Es sei der derzeitige Arbeitgeber und alle künftigen Arbeitgeber von B._____ gemäss Art. 291 ZGB anzuweisen, die gemäss Entscheid vom 5. September 2023 für die Klägerin, monatlich fällig werdenden Kinderali- mente von derzeit CHF 1'479.00 plus Kinderalimente von derzeit CHF 250.00 ab sofort bis zum Ende der Unterhaltspflicht vom monatlich fällig werdenden Monatslohn des Beklagten abzuziehen und auf das Konto des Vertreters der Kläger zu überweisen." 2.2. Mit Verfügung vom 16. September 2025 stellte das Präsidium des Famili- engerichts Q._____ dem Beklagten das Gesuch vom 12. September 2025 zur Stellungnahme zu und wies das Gesuch um Ausfällung einer superpro- visorischen Massnahme ab. Der Beklagte liess sich innert Frist nicht ver- nehmen. 2.3. Mit Entscheid vom 7. Oktober 2025 erkannte das Familiengericht Q._____: " 1. 1.1 Die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, der D._____, […], R._____, wird richterlich unter Androhung der Doppelzahlung im Unterlassungsfall ange- wiesen, ab sofort und bis auf weiteres vom Lohn des Gesuchgegners mo- natlich Fr. 1'479.00, zzgl. allfälliger Kinderzulagen für den Sohn C._____, geb. tt.mm. 2017, auf ein von der Vertreterin der Gesuchstellerin zu be- zeichnendes Konto zu überweisen." 1.2 Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 25. November 2025 in begründeter Form zugestell- ten Entscheid vom 7. Oktober 2025 erhob der Beklagte am 3. Dezember 2025 fristgemäss Berufung und stellte folgende Anträge: " 1. Dispositiv Ziff. 1.1 und Ziff. 2. des Entscheids des Gerichtspräsidiums Q._____ vom 7. Oktober 2025 seien aufzuheben und es sei wie folgt neu zu entscheiden: 1.1 Die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, der D._____, […], R._____, wird richterlich unter Androhung der Doppelzahlung im Unterlassungs- fall angewiesen, ab sofort und bis auf weiteres vom Lohn des Gesuch- gegners monatlich CHF 453.20, zzgl. allfälliger Kinderzulagen für den Sohn C._____, geb. tt.mm. 2017, auf ein von der Vertreterin der Ge- suchstellerin zu bezeichnendes Konto zu überweisen. 2. Die Entscheidgebühr wird im Umfang von CHF 300.00 dem Gesuchs- gegner auferlegt. Im Umfang von CHF 700.00 wird sie der Gesuchstel- lerin auferlegt. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Gerichtspräsidiums Q._____ vom 7. Oktober 2025 aufzuheben und die Angelegenheit zur Vervollständigung des Sachverhaltes und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. 3. 3.1 Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger einen Prozesskostenvorschuss von CHF 5'000.00 (zzgl. MwSt.) für die Kosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen. 3.2 Eventualiter, für den Fall, dass Ziff. 3.1. nicht gutgeheissen werden kann, sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der Unterzeichnende als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbe- klagten mit Bezug auf die Parteientschädigung zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer von 8.1 %." Zudem beantragte der Beklagte, die Vollstreckbarkeit der Dispositiv-Ziffer 1.1 des angefochtenen Entscheids sei mit sofortiger Wirkung aufzuschie- ben. -4- 3.2. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 wies der Instruktionsrichter den An- trag des Beklagten auf superprovisorische Aufschiebung der Vollstreckbar- keit der Schuldneranweisung ab. 3.3. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 reichte der Beklagte die Krankenkas- senpolice 2025 ein. 3.4. Mit Stellungnahme vom 12. Dezember 2025 beantragte die Klägerin, das Gesuch des Beklagten um Aufschiebung der Vollstreckbarkeit des ange- fochtenen Entscheids sei abzuweisen. Zudem sei der Beklagte zu verpflich- ten, der Klägerin für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvor- schuss von Fr. 5'000.00 zu bezahlen, eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 3.5. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch des Beklagten vom 3. Dezember 2025 um Aufschiebung der Voll- streckbarkeit des angefochtenen Entscheids teilweise gut und änderte die Dispositiv-Ziffer 1.1 des Entscheids des Bezirksgerichts Q._____ vom 7. Oktober 2025 wie folgt ab (Änderung unterstrichen): " 1.1 Die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, der D._____, […], R._____, wird richterlich unter Androhung der Doppelzahlung im Unterlassungsfall ange- wiesen, ab sofort und bis auf weiteres vom Lohn des Gesuchgegners mo- natlich Fr. 453.20, zzgl. allfälliger Kinderzulagen für den Sohn C._____, geb. tt.mm. 2017, auf ein von der Vertreterin der Gesuchstellerin zu be- zeichnendes Konto zu überweisen." 3.6. Mit Berufungsantwort vom 18. Dezember 2025 beantragte die Klägerin: " 1. Die Arbeitgeberin des Beklagten, der D._____, […], R._____, sei richter- lich unter die Androhung der Doppelzahlung im Unterlassungsfall ange- wiesen, ab sofort und bis auf weiteres vom Lohn des Gesuchgegners mo- natlich Fr. 471.–, zzgl. allfälliger Kinderzulagen für den Sohn C._____, geb. tt.mm. 2017, auf ein von der Klägerin zu bezeichnendes Konto zu überweisen. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für das Berufungsverfahren ZSU.2025.357 einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.– zu bezah- len. -5- 3. eventuell: Der Klägerin sei für das Berufungsverfahren ZSU.2025.357 (mit Wirkung ab 12. Dezember 2025) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Anwalt sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu be- stellen. 4. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien dem Beklag- ten zu auferlegen." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen den Entscheid der Vorinstanz betreffend die Schuldneranweisung ist beim gegebenen Streitwert das Rechtsmittel der Berufung (Art. 308 ff. ZPO) gegeben (vgl. BGE 145 III 255 E. 5.6). 2. 2.1. Vernachlässigt die unterhaltspflichtige Person die Erfüllung der Unterhalts- pflicht, so kann nach den Art. 132 Abs. 1, Art. 177 und Art. 291 ZGB deren Schuldner angewiesen werden, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten. Die Anweisung knüpft an eine verschuldens- unabhängige Vernachlässigung der Unterhaltspflicht an. Dabei ist eine ge- wisse Schwere der Pflichtvergessenheit erforderlich (BGE 145 III 264 E. 5.5.2). Liegt ein Unterhaltstitel vor, ist die Anweisung grundsätzlich für den darin festgesetzten Betrag auszusprechen, ohne dass sich der Anwei- sungsrichter mit dem Sachverhalt und den rechtlichen Themen des Ehe- schutz-, Scheidungs- oder Unterhaltsklageverfahrens erneut befasst. Aller- dings dürfen die grundlegenden Persönlichkeitsrechte des Unterhalts- schuldners nicht verletzt werden. Dies bedeutet, dass die Grundsätze über die Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums dann er- neut anzuwenden sind, wenn sich die Lage des Unterhaltsschuldners seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert hat, dass die An- weisung neu in sein Existenzminimum eingreift (BGE 145 III 255 E. 5.5.2). Unter der Voraussetzung, dass der Gläubiger, der Anspruch auf Unterhalts- beiträge hat, zur Deckung seines eigenen Notbedarfs auf diese angewie- sen ist, kann in das Existenzminimum des Schuldners eingegriffen werden. Dabei ist der Eingriff so zu bemessen, dass sich der Schuldner und der Gläubiger im gleichen Verhältnis einschränken müssen (BGE 111 III 15 E. 5). 2.2. Soweit der Beklagte zunächst vorbringt, es fehle der Klägerin zumindest teilweise an der Aktivlegitimation (Berufung, Ziff. III.B.3), ist ihm nicht zu folgen. Vielmehr ist die Stadt Q._____ im Umfang der Alimentenbevor- schussung (Berufungsbeilage 8) neben (vgl. FOUNTOULAKIS, in: Basler -6- Kommentar, Zivilgesetzbuch I [BSK-ZGB], 7. Aufl. 2022, N. 10 zu Art. 289 ZGB und N. 4f zu Art. 291 ZGB jeweils mit weiteren Hinweisen) und nicht anstelle der Klägerin aktivlegitimiert, da das (Unterhalts-)Stammrecht und/oder zukünftige periodische Einzelforderungen betreffend die bevor- schussten periodischen Unterhaltsforderungen bei der Klägerin verbleiben (vgl. BGE 148 III 270 E. 6.3 ff.). Demnach ist die Klägerin als gesetzliche Vertreterin von C._____ (vgl. MAIER/SCHWANDER, BSK-ZGB, N. 8 zu Art. 177 ZGB) – entgegen ihrer eigenen Auffassung (Berufungsantwort, S. 4) – weiterhin befugt, im gesamten Umfang der künftigen Unterhaltsbei- träge für C._____ von Fr. 1'472.00 (Indexstand August 2023) geltend zu machen. Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin künftige Unterhalts- forderungen für C._____ am 3. Oktober 2023 (vgl. Beilage 2 zum Gesuch vom 12. September 2025) an die Stadt Q._____ abgetreten hat (vgl. MAIER/SCHWANDER, BSK-ZGB, N. 4 zu Art. 177 ZGB). 2.3. 2.3.1. Der Beklagte beantragt, die Schuldneranweisung sei auf Fr. 453.20 zuzüg- lich allfällig bezogener Kinderzulagen zu begrenzen. Dies zusammenge- fasst daher, weil der angefochtene Entscheid erheblich in sein Existenzmi- nimum eingreife. Vorab sei – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – eine Verschlechterung seiner finanziellen Lage eingetreten, da sein Ein- kommen auf Fr. 3'381.25 zu beziffern sei. Stelle man dieses Einkommen seinem Existenzminimum gemäss Entscheid vom 5. September 2023 ge- genüber, ergebe sich ein Überschuss von Fr. 925.25. Gemäss Lohnab- rechnung für den Monat Oktober 2025 seien ihm noch Fr. 1'902.85 ausbe- zahlt worden, womit ausgewiesen sei, dass die von der Vorinstanz bewil- ligte Schuldneranweisung von Fr. 1'479.00 in sein Existenzminimum ein- greife. Ein Eingriff ins Existenzminimum des Schuldners sei nur zulässig, wenn der Gläubiger, der Anspruch auf die Unterhaltsbeiträge habe, zur De- ckung seines eigenen Notbedarfs auf die Unterhaltsbeiträge angewiesen sei. Weiter sei der Eingriff so zu bemessen, dass sich Schuldner und Gläu- biger in gleichem Verhältnis einschränken müssten. Auch komme das Ein- griffsprivileg nur Familienangehörigen des Schuldners zu, nicht aber dem Gemeinwesen. Hinzu komme, dass auch in Bezug auf seinen Bedarf Än- derungen (Krankenkassenprämien von Fr. 458.00 und Arbeitswegkosten von Fr. 159.00) im Vergleich zum Entscheid vom 5. September 2023 ein- getreten seien und im vorinstanzlichen Entscheid auch der zweite Sohn des Beklagten nicht berücksichtigt worden sei (Berufung, Ziff. III.B.4). 2.3.2. Die Klägerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, es sei beim Beklagten keine Verschlechterung der finanziellen Lage eingetreten, da von einem Nettoeinkommen des Beklagten von Fr. 3'928.00 in einem Vollzeitpensum auszugehen sei. Die Arbeitswegkosten von Fr. 159.00 seien seit dem Ehe- schutzentscheid nicht neu hinzugekommen, sondern hätten schon damals -7- bestanden, weshalb diese auch im vorliegenden Verfahren nicht berück- sichtigt werden könnten. Hingegen sei die Erhöhung der Krankenkassen- kosten von Fr. 72.00 sowie der Unterhaltsbetrag für E._____ von Fr. 356.00 zu berücksichtigen. Folge man der Berechnung des Beklagten mit den vorstehenden Korrekturen, resultiere ein Betrag von Fr. 968.23, welcher auf dem Weg der Schuldneranweisung vom Einkommen des Be- klagten in Abzug gebracht werden dürfe. Ebenfalls der Berechnung des Beklagten folgend ergebe sich ein Betrag von Fr. 551.45, auf den die Schuldneranweisung zu begrenzen sei. Dieser Betrag liege über dem Be- trag von Fr. 471.00 (Betrag, den die Klägerin aus ihrer Sicht aufgrund der von ihr anerkannten, fehlenden Aktivlegitimation geltend machen könne), weshalb eine Schuldneranweisung in diesem Umfang zulässig sei. Hinzu kämen auch hier die Kinderzulagen (Berufungsantwort, S. 4 ff.). 2.3.3. 2.3.3.1. Die im Unterschied zum Eheschutzentscheid (vgl. Kurzbegründung vom 5. September 2023 [Berufungsbeilage 10]) geltend gemachten höheren Krankenkassenprämien von Fr. 458.00 (Berufung, Ziff. III.B.4.4 f.; Beru- fungsbeilage 19) und die erstmal vorgebrachten Arbeitswegkosten von rund Fr. 159.00 (vier Fahrten pro Monat à Fr. 35.80 zuzüglich anteilsmäs- siges Halbtaxabonnement von Fr. 15.85 pro Monat) sind plausibel und in ihrer jeweiligen Höhe unbestritten. Diese sowie die weiteren im vorinstanz- lichen Verfahren nicht vorgebrachten (unechten) Noven (vgl. E. 2.3.3.2 f. unten) sind, da vorliegend mit der den Kinderunterhalt betreffenden Schuld- neranweisung Kinderbelange strittig sind, gestützt auf Art. 317 1bis i.V.m. Art. 296 Abs. 1 ZPO zu beachten (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Der Bedarf des Beklagten beläuft sich demnach auf Fr. 2'687.00 (Fr. 1'200.00 Grund- betrag + Fr. 650.00 Wohnkosten + Fr. 458.00 Krankenkassenprämie + Fr. 220.00 Verpflegungskosten + Fr. 159.00 Arbeitswegkosten). 2.3.3.2. Gemäss Arbeitsvertrag vom 9. Februar 2023 mit dem D._____ erzielt der Beklagte in einer 80 %-Anstellung einen Nettolohn von monatlich Fr. 3'536.00 (inkl. 13. Monatslohn; Gesuchsbeilage). Demgegenüber stellte die Vorinstanz beim Beklagten gestützt auf den Eheschutzentscheid auf ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'928.00 ab (angefochtener Ent- scheid, E. 3.3.2). Mit Blick auf die äusserst knappen finanziellen Verhält- nisse erscheint eine Differenz von Fr. 392.00 in Kombination mit den vor- erwähnten Erhöhungen des Bedarfs des Beklagten von Fr. 587.00 als mas- sive Verschlechterung, weshalb die Grundsätze über die Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bei der Lohnpfändung sinnge- mäss anzuwenden sind (vgl. diesbezüglich die zutreffenden Ausführungen in E. 3.2 des angefochtenen Entscheids). In diesem Sinne ist es unzuläs- sig, auf ein hypothetisches Einkommen des Schuldners abzustellen, wenn die Schuldneranweisung bei Zugrundelegung des tatsächlichen -8- Einkommens einen (unzulässigen) Eingriff in dessen Existenzminimum be- wirkt (BGE 145 III 255 E. 5.5.2), was vorliegend der Fall wäre. So ergäbe sich bei Berücksichtigung des plausibel erscheinenden aktuellen Einkom- mens des Beklagten von Fr. 3'381.25 (nach Abzug Quellensteuer und exkl. Kinderzulage; vgl. Berufung, Ziff. III.B.4.3 und Berufungsbeilage 11) und seines hiervor erwähnten Bedarfs von Fr. 2'687.00 ein Überschuss von Fr. 694.25, womit die Schuldneranweisung von Fr. 1'479.00 einen unzuläs- sigen Eingriff in das Existenzminimum des Beklagten bewirkt. 2.3.3.3. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der gestützt auf den Unterhaltsvertrag für E._____ geschuldeten Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 356.00 (vgl. Berufungsbeilage 14) ist damit die vom Beklagten geforderte Begrenzung der Schuldneranweisung im Betrag von Fr. 453.20 zuzüglich allfällig bezo- gene Kinderzulagen gerechtfertigt. Dies auch unter Berücksichtigung, dass die Klägerin nach wie vor von der Gemeinde eine Alimentenbevorschus- sung in Höhe von Fr. 1'008.00 erhält und sie daher auch mit vorliegender Beschränkung der Schuldneranweisung mit Fr. 17.80 ([Fr. 1'479.00 + 250.00] – [Fr. 1'008.00 + Fr. 453.20 + Fr. 250.00]) nur unwesentlich weni- ger erhält, was mit Blick auf den Eingriff ins Existenzminimum beim Beklag- ten im Betrag von Fr. 114.95 (Fr. 694.25 – Fr. 356.00 – Fr. 453.20) vertret- bar erscheint. 2.4. Der Beklagte beantragt weiter, die vorinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 1'000.00 sei im Umfang von Fr. 700.00 der Klägerin aufzuerlegen (An- trag 1 Ziff. 2.). Da die vorinstanzliche Spruchgebühr ausgangsgemäss (vgl. Art. 106 Abs. 2 ZPO) zu 7/10 der Klägerin und zu 3/10 dem Beklagten aufzuerlegen ist, ist dieses Begehren gutzuheissen. 3. Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Beklagte unstrittig keine Stellung- nahme zum Gesuch um Schuldneranweisung eingereicht. Hätte er seine (berechtigten [vgl. oben]) Vorbringen bereits damals vorgebracht, hätte die Vorinstanz mutmasslich anders entschieden und das Berufungsverfahren wäre obsolet geworden. Gestützt auf das in Art. 108 ZPO normierte Verur- sacherprinzip sind daher die zweitinstanzlichen Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 ZPO) trotz Gutheissung der Berufung in der Hauptsache vollum- fänglich dem Beklagten aufzuerlegen. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 10 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Ge- bührD). Der Beklagte hat der unentgeltlichen Rechtsvertreterin (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5; AGVE 2013 Nr. 77) der Klägerin (E. 4.2 unten) zudem eine Parteientschädigung zu be- zahlen, die ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 1'800.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT; Grundentschädigung für ein durch- schnittliches Anweisungsverfahren, vgl. statt vieler: Entscheid der -9- 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2022.247 vom 23. Januar 2023 E. 5.2), unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % wegen der fehlen- den Verhandlung (§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT) und eines Zuschlags von 5 % für die Stellungnahme vom 12. Dezember 2025 (§ 6 Abs. 1 und 3 AnwT), eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), Auslagen von pauschal 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) und 8.1 % MwSt. auf (gerundet) Fr. 1'278.00 fest- gesetzt wird. 4. 4.1. Das Prozesskostenvorschussbegehren des Beklagten ist zufolge akten- kundig fehlender Leistungsfähigkeit der Klägerin (vgl. auch E. 2.3 oben) abzuweisen. Demgegenüber ist ihm für das Beschwerdeverfahren zufolge fehlender Leistungsfähigkeit die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 4.2. Das Prozesskostenvorschussbegehren der Klägerin ist zufolge fehlender Leistungsfähigkeit des Beklagten ebenfalls abzuweisen. Da ihr keine Ge- richtskosten anfallen (E. 3 oben), ist ihr Gesuch in Bezug auf die Gerichts- kosten als gegenstandslos abzuschreiben. Nachdem von der Mittellosigkeit des Beklagten auszugehen ist (E. 4.1 oben), erweist sich die der Klägerin zu seinen Lasten zuzusprechende Parteientschädigung aber als unein- bringlich. Dementsprechend entbindet hier die Zusprechung einer Partei- entschädigung (E. 3 oben) nicht davon, über das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Verbeiständung zu entscheiden (vgl. Urteil des Bundesge- richts 5A_681/2023 vom 6. Dezember 2024 E. 6.2.1 f.). Die Klägerin ist aktenkundig (vgl. E. 3.2 oben) zivilprozessual bedürftig (Art. 117 ZPO), weshalb ihr die unentgeltliche Rechtspflege diesbezüglich zu bewilligen ist. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Berufung des Beklagten werden die Dispositiv-Ziffern 1.1 und 2 des Entscheids des Bezirksgerichts Q._____ vom 7. Oktober 2025 wie folgt abgeändert: 1.1 Die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners, der D._____, […], R._____, wird richterlich unter Androhung der Doppelzahlung im Unterlassungsfall angewiesen, ab sofort und bis auf weiteres vom Lohn des Gesuchgegners monatlich Fr. 453.20, zzgl. allfälliger Kinderzulagen für den Sohn C._____, geb. tt.mm. 2017, auf ein von der Vertreterin der Gesuchstellerin zu be- zeichnendes Konto zu überweisen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Gesuchsgegner zu 3/10 mit Fr. 300.00 und der Gesuchstellerin zu 7/10 mit Fr. 700.00 auferlegt. - 10 - 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Beklagten auferlegt, ihm jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen bei der Obergerichtskasse vorgemerkt (Art. 123 ZPO). 3. Der Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klä- gerin deren zweitinstanzlichen Anwaltskosten in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'278.00 zu bezahlen. 4. Die Prozesskostenvorschussbegehren der Parteien für das Berufungsver- fahren werden abgewiesen. 5. Das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Berufungsverfahren wird gutgeheissen. Als unentgeltlicher Rechtsvertreter wird ihm Rechtsanwalt Dominic Vogel, Q._____, bestellt. 6. Das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird gutgeheissen, soweit es in Bezug auf die Gerichtskosten nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird. Als unentgeltlicher Rechtsvertreter wird ihr Rechtsanwalt Franz Hollinger, Q._____, bestellt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher - 11 - Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00. Aarau, 14. Januar 2026 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess