55 ZPO und N. 6 zu Art. 56 ZPO). Dies gilt umso mehr, als im "Gesuch um Ausweisung" (act. 2 f.) ausdrücklich und mit einer beispielhaften Aufzählung der möglichen Beilagen darauf hingewiesen wird, dass die entsprechenden Beilagen zusammen mit dem Begehren einzureichen sind. 2.2.3. Mangels liquiden Sachverhaltes gewährte die Vorinstanz zu Recht keinen Rechtsschutz in klaren Fällen und trat auf das Gesuch nicht ein. Die gegen den Entscheid vom 21. November 2025 erhobene Beschwerde ist demnach unbegründet und somit abzuweisen. -5-