Folglich hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden. Die Vorinstanz war denn auch nicht gehalten, bei der Klägerin, welche "jegliche Dienstleistungen im Bereich Immobilien" erbringt (vgl. Handelsregisterauszug des Kantons Aargau) und damit fachkundig ist, entsprechende Belege einzuverlangen. Die richterliche Fragepflicht befreit die Parteien nicht davon, dass sie die relevanten Tatsachen selber und rechtzeitig vorbringen und die entsprechenden Beweismittel einbringen müssen (vgl. MYRIAM A. GEHRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 7 zu Art. 55 ZPO und N. 6 zu Art.