Somit lag kein liquider Sachverhalt vor, was von der Klägerin denn auch nicht bestritten wird. Vielmehr macht sie mit Beschwerde geltend, dass sie die Einreichung der entsprechenden Belege versäumt habe, dies bedaure und sie die "Bestätigung" im Beschwerdeverfahren nun einreiche. Dabei verkennt die Klägerin jedoch, dass es sich bei ihren Beschwerdebeilagen um neue Beweismittel handelt, welche im Beschwerdeverfahren aufgrund der Novenschranke (E. 1 hiervor) nicht berücksichtigt werden können (wobei sie auch im Beschwerdeverfahren das Mahnschreiben mit Zustellnachweis nicht eingereicht hat). Folglich hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.